CTS Umweltsimulation
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Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen (nachstehend "Lieferant") gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachstehend "EKB").
(2) Anderslautenden, den nachstehenden EKB entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten widersprechen wir im Voraus, es sei denn, wir stimmen diesen schriftlich zu. Solche entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle einer vorbehaltlosen Annahme der Lieferung oder Leistung oder im Falle einer Bezahlung nicht Vertragsbestandteil.
(3) Nachstehende EKB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
(4) Nachstehende EKB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Bestellungen.
(5) Änderungen oder Ergänzungen dieser EKB sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
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§ 2 Vertragsabschluss und Vertragsänderung
(1) Die Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen durch den Lieferanten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
(2) Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; mündliche und telefonische Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für den Fall der nachträglichen Abänderung bereits erfolgter Bestellungen.
(3) Wird die Bestellung oder der Lieferabruf nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt, sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne dass uns hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden.
(4) Wir können vom Lieferanten im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen der Vertragsgegenstände in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie hinsichtlich der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
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§ 3 Transport, Verpackung und Gefahrtragung
(1) Der Transport von Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten frei vereinbartem Ort der Anlieferung. Sollte ausnahmsweise unfreie Lieferung vereinbart werden, so übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine bestimmte Art der Versendung vorgeschrieben.
(2) Die Gefahr geht unabhängig von der Kostentragung erst nach Ablieferung und Abnahme der Ware oder Leistung bei der vereinbarten Anlieferstelle auf uns über.
(3) In den Versandanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen und sonstiger Korrespondenz zwischen uns und dem Lieferanten sind jeweils unsere Bestellnummer, unsere Artikelnummer sowie die Artikelnummer des Lieferanten und die Materialchargen-Nummer des Lieferanten anzugeben.
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§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise einschließlich der Kosten für Transport, Verpackung, Verzollung sowie sonstiger Nebenkosten. Dies schließt nachträgliche Preiserhöhungen des Lieferanten, gleich aus welchem Grund, aus, es sei denn, wir hätten einer solchen Preiserhöhung schriftlich zugestimmt.
(2) Von der Lieferung oder Leistung abweichende Rechnungen des Lieferanten gelten erst vom Zeitpunkt ihrer Korrektur in eine ordnungsgemäße Rechnung als bei uns eingegangen.
(3) Zahlungen unsererseits bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
(4) Der Lieferant ist mit der Zahlung nach Wareneingang einverstanden und akzeptiert Zahlungen jeglicher Art nach unserer Wahl, insbesondere Zahlungen mittels elektronischen Zahlungsverkehrs. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass die Zahlungen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto und innerhalb von 60 Tagen rein netto erfolgen. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist der jeweils spätere Zeitpunkt von Lieferung oder Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung.
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§ 5 Lieferung und Lieferverzögerung
(1) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Maßgeblich für die Einhaltung ist im Falle von Warenlieferungen deren Eingang am Anlieferort, im Falle von Lieferungen mit Montage sowie von Leistungen deren Abnahme durch uns.
(2) Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(3) Hält der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht ein, sind wir außerdem berechtigt, für jede angefangene Kalenderwoche der Lieferverzögerung 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes als Vertragsstrafe zu verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe nicht aus. Nehmen wir die Ware oder Leistung trotz der Verzögerung an, können wir die Vertragsstrafe verlangen, ohne uns dieses Recht bei der Annahme vorbehalten zu haben. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens oder der Nachweis des Nichtentstehens eines Schadens unbenommen.
(4) Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teil- und Vorauslieferungen haben wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zu akzeptieren.
(5) Erkennt der Lieferant, dass es zu Lieferverzögerungen kommen kann, die einer Einhaltung des verbindlichen Liefertermins entgegenstehen, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen.
(6) Wir behalten uns vor, aus betrieblichen Gründen die Menge bestellter Lieferungen zu ändern oder die zeitweilige Aussetzung geplanter Lieferungen anzuordnen.
(7) Bei einer früheren Anlieferung als vereinbart sind wir berechtigt, die Leistung abzulehnen oder die Ware an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurück zu senden. Erfolgt keine Rücksendung, so lagern wir die Ware bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Hinsichtlich der Zahlung ist der vereinbarte Liefertermin maßgeblich.
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§ 6 Haftung für Mängel, Eingangskontrolle und Rüge
(1) Wir führen, soweit dies nach einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, nach Ablieferung der Waren eine Überprüfung von Art der Lieferung und der Liefermenge durch (Plausibilitätsprüfung). Zu einer darüber hinaus gehenden Überprüfung sind wir nicht verpflichtet.
(2) Wir werden gegenüber dem Lieferanten Mängel der Lieferung, soweit und sobald sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs im Rahmen einer solchen Plausibilitätsprüfung festgestellt werden, unverzüglich schriftlich rügen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.
(3) Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte oder Leistungen mängelfrei, insbesondere die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und Menge haben und die von uns geforderten Spezifikationen einhalten sowie den zur Zeit der Lieferung anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Änderungen müssen wir vor der Lieferung der Produkte und Leistungen zustimmen.
(4) Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferant unbeschadet sonstiger und weitergehender Ansprüche auch die Kosten der Prüfung und der Feststellung des Mangels.
(5) Bei Mängeln und Fehlen zugesicherter Eigenschaften haben wir das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung.
(6) Im Falle von Ersatzlieferungen beginnt die Sachmängelhaftungsfrist für das ersetzte Teil von neuem.
(7) Kommt der Lieferant dem Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich, spätestens jedoch nach 7 Arbeitstagen, nach oder kann er sie nicht ausführen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten an diesen zurückzuschicken.
(8) In dringenden Fällen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse unsererseits gerechtfertigt ist oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung durch den Lieferanten Verzögerungen zur Folge haben würde, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber den Vertragspartnern erschweren würde, oder wenn die Mängelbeseitigung durch den Lieferanten höhere Kosten verursachen würde als die Mängelbeseitigung durch uns, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten ohne seine vorherige Benachrichtigung im erforderlichen Umfange selbst oder durch Dritte eine notwendige Mängelbeseitigung oder Nachbesserung an der mangelhaften Lieferung oder Leistung durchzuführen oder durchführen zu lassen (Selbstvornahme). Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, uns mangelfreie Waren oder Leistungen bei Dritten zu beschaffen (Ersatzbeschaffung). Der Lieferant trägt die für die Selbstvornahme oder Ersatzbeschaffung erforderlichen Kosten.
(9) Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden.
(10) Wird ein Mangel der Lieferung erst nach Weiterverarbeitung oder Weiterlieferung der vom Lieferanten gelieferten Waren entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der mangelhaften Waren zusammenhängenden erforderlichen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-, Reise-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(11) Wir aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von Liefergegenständen oder unseren Produkten, in die Liefergegenstände eingebaut sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt uns der Lieferant die Kosten auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist.
(12) Die Verjährung von Sachmängelhaftungsansprüchen beträgt 24 Monate, beginnend mit der Ablieferung. Sie verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn wir von unseren Kunden zu längeren Sachmängelhaftungsfristen verpflichtet werden. Werden wir von unseren Kunden zu längeren Sachmängelhaftungsfristen verpflichtet, verpflichtet sich der Lieferant, diese nach unserem schriftlichen Hinweis ebenfalls zu akzeptieren.
(13) Bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Lieferanten sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 10 % des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.
(14) Der Lieferant tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferanten offen zu legen. Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.
(15) Sofern die gelieferten Waren zu einem Endprodukt verarbeitet werden, das an einen Verbraucher verkauft wird, steht uns im Falle einer Inanspruchnahme durch seine Abnehmer ein Regressanspruch entsprechend den §§ 478, 479 BGB gegen den Lieferanten zu.
(16) Der Lieferant stellt uns gegenüber sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferanten beruhen. Der Lieferant hat alle durch einen Mangel entstehenden Kosten einschließlich etwaiger Rückrufkosten zu übernehmen.
(17) Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Sachmängelhaftung des Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften.
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§ 7 Produkthaftung und Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Werden wir auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes oder auf Grundlage anderer Vorschriften wegen eines Produktfehlers von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns von Ansprüchen auf Schadensersatz, auch hinsichtlich von Schäden durch erforderlichen Rückruf, Nachrüstung, Aus- und Einbau, freizustellen, wenn und soweit die Schäden auf einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware zurückzuführen ist. Liegt die Ursache eines solchen Schadens beim Lieferanten, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant hat in diesen Fällen auch alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung zu tragen.
(2) Wir und der Lieferant werden uns bei der Rechtsverteidigung gegenseitig unterrichten und unterstützen.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, für alle von ihm gelieferten Waren eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme (mind. 1 Mio. Euro) für Sach- und Personenschäden und eine Rückrufkostendeckung mit einer angemessenen Deckungssumme (mind. 2 Mio. Euro) abzuschließen und diese mindestens 15 Jahre über die Lieferung hinaus aufrecht zu erhalten. Der Lieferant hat uns auf Aufforderung, ohne Aufforderung jährlich, spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, den Abschluss einer solchen Versicherung schriftlich nachzuweisen.
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§ 8 Schutzrechte und Haftung für Rechtsmängel
(1) Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Waren keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und frei von sonstigen Rechten Dritter sind. Er garantiert uns die uneingeschränkte urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland.
(2) Der Lieferant hat uns im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischer gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Waren von allen Ansprüchen freizustellen und trägt alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
(3) Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Rechtsmängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
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§ 9 Fertigungsmittel, beigestelltes Material
(1) Sofern wir die Fertigungskosten für Fertigungsmittel und Werkzeuge übernommen haben, gehen diese in unser Eigentum über. Solange die Gegenstände noch nicht an uns übergeben sind, werden diese vom Lieferanten mit der erforderlichen Sorgfalt für uns verwahrt.
(2) Haben wir die Fertigungskosten anteilig übernommen, geht das Eigentum entsprechend anteilig auf uns über, es sei denn, dass wir einen Zahlungsausgleich zwischen den anteiligen und den Vollkosten vornehmen.
(3) Beigestelltes Material und Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge und dergleichen bleiben unser Eigentum. Der Lieferant haftet für deren Untergang, Abhandenkommen, Verschlechterung oder Beschädigung, soweit er dies zu vertreten hat.
(4) Zur Verfügung gestelltes Material und Fertigungsmittel dürfen ohne unsere Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben, veräußert, verpfändet oder in ähnlicher Weise verwendet werden.
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§ 10 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind sie verpflichtet, alle erhaltenen Zeichnungen, Konstruktionsskizzen, Kalkulationen, Muster und vergleichbare Unterlagen und Informationen geheim zu halten. Dritten darf der Inhalt der Unterlagen und Daten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners weder zugänglich gemacht werden noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom jeweiligen Vertragspartner gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu schützen.
(2) Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Lieferoder Geschäftsbeziehung zeitlich unbegrenzt fort. Sie gilt auch für im Rahmen einer Vertragsanbahnung erhaltener unter Abs. (1) benannter Unterlagen, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
(3) Erhaltene Unterlagen sind nach dem Ende der Liefer- und Geschäftsbeziehung unaufgefordert dem jeweiligen Vertragspartner in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
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§ 11 Referenzen
Der Lieferant darf auf Geschäftsbeziehungen mit uns in seiner Werbung nur dann hinweisen, wenn wir dies zuvor schriftlich genehmigt haben.
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§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist die von uns angegebene Versandadresse. Falls eine solche fehlt und sich auch nicht aus den Umständen ergibt, ist der Erfüllungsort unsere Warenannahme.
(2) Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Sitz und jeder Ort, an dem wir bei einem Kreditinstitut ein Konto unterhalten.
(3) Ausschließlicher Gerichtstand für Streitigkeiten aus einer Einkaufs- und Lieferbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten ist Hechingen. Wir sind berechtigt, den Lieferanten auch am Ort seines Firmensitzes zu verklagen.
(4) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts.
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§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
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Stand: Dezember 2008
CTS GmbH
Lotzenäcker 21
72379 Hechingen
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