CTS Umweltsimulation
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Allgemeine Auftrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen
(1) Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen auf der Grundlage dieser Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend "Kunde" genannt). Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden.
(2) Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
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§ 2 Vertragsschluss, Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot
(1) Unsere Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabrede.
(2) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige technische Angaben, sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche Toleranzen in Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(3) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.
(4) Falls nach Angebotsende im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorgenommen werden, dürfen wir die technisch veränderte Ausführung liefern. Dabei sind wir zu Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben, Maß-, Gewichts-, Qualitäts- und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Kunden zumutbar sind. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn wir auf keinen Fall von An- und Vorgaben abweichen dürfen.
(5) Wir prüfen die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten An- und Vorgaben des Kunden nicht auf ihre Richtigkeit.
(6) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.
(7) Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Gewicht- und Maßangaben werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich Inhalt unserer Angebote sind. Wir behalten uns Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Kunden unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
(9) Die für die Ausführung und den Betrieb der Liefergegenstände erforderlichen Genehmigungen besorgt der Kunde auf seine Kosten. Der Kunde hat uns sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die dadurch entstehen, dass wir ihm hierbei behilflich sind.
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§ 3 Rechte des Kunden an Standardsoftware
(1) Für unsere Softwareprodukte und die Nutzungsrechten hieran gelten die nachfolgenden Bedingungen. Für die Sachmängelhaftung an Software gilt ergänzend § 11.
(2) Mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, spätestens jedoch mit der Installation der Software werden die Lizenzbedingungen durch den Kunden anerkannt.
(3) Wir räumen dem Kunden an dem Computerprogramm und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen (im folgenden "Software" genannt) ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den internen Gebrauch ein. Urheberrecht, Eigentum und allen sonstigen Rechte an der Software einschließlich der Kopien bleiben beim Hersteller. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
(4) Es ist möglich, dass die Software einen Kopierschutz enthält. Das Umgehen eines in der Software enthaltenen Kopierschutzes stellt einen Gesetzesverstoß dar.
(5) Eine Vervielfältigung der Software, gleich welcher Art und auf welche Träger, mit Ausnahme einer als solche ausdrücklich gekennzeichnete Sicherungskopie, ist nicht gestattet; das gilt auch für den eigenen Gebrauch, es sei denn, die Vervielfältigung dient der Dekompilierung unter den engen Voraussetzungen des § 69e UrhG. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Software ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich wird.
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§ 4 Schutzrechte und Werkzeuge
(1) Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Anwendungsvorschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Schablonen und anderen Unterlagen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte und sonstige gewerblichen Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen zurückzugeben.
(2) Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns im Falle einer Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten und uns unverzüglich freizustellen. Der Kunde hat die uns infolge einer Inanspruchnahme entstandenen Kosten (einschließlich Anwaltskosten) zu ersetzen.
(3) Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes, die von uns gefertigt werden, bleiben in unserem Eigentum, auch wenn dem Kunden anteilige Kosten hierfür berechnet werden.
(4) Kopien oder sonstige Vervielfältigungen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
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§ 5 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter; Rechtsmängel
(1) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden wie folgt: Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.
(2) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 13.
(3) Die vorstehend genannten Verpflichtungen unsererseits bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(4) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(5) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(6) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der §§ 10, 11 entsprechend.
(7) Weitergehende oder andere als die in §§ 5, 10 und 11 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
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§ 6 Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Werk und sind Netto-Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Rollgeld, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme, Porti, Versicherungsspesen, Zölle, eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten.
(2) Zahlungen sind fällig wie folgt:
a) 30 % des Auftragswertes bei Zugang der Auftragsbestätigung
b) 70 % bei Lieferung bzw. Anzeige der Versandbereitschaft.
 
(3) Die Zahlungen sind jeweils innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, jeweils eingehend bei der von uns angegebenen Zahlstelle, vorzunehmen. Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung im Rückstand, entfallen vorgenannte Zahlungsziele und der Rechnungsbetrag ist sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig.
(4) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen, auch im Zusammenhang mit anderen Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und uns, weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
(5) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
(6) Bei erheblichen Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen oder Steigerung der Energiekosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung sind wir berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen.
(7) Sofern wir Rahmen- und Abrufaufträge eingehen, behalten wir uns das Recht vor, bei erheblichen Materialpreisschwankungen innerhalb der Laufzeit von bestätigten Rahmen- und Abrufaufträgen für noch nicht getätigte Bestellungen die Preise mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen, wenn unsere Kosten insbesondere durch Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen oder Steigerung der Energiekosten insgesamt um mehr als 5 Prozentpunkte steigen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 Prozentpunkte, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
(8) Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
(9) Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Mängelrügen des Kunden beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Kunden sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
(10) Der Kunde gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Fälligkeit in Zahlungsverzug, es sei denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen (z.B. Mahnung oder kalendermäßig bestimmbare Zahlungsfrist). Ab Verzugseintritt ist unsere Forderung mit einem Zinssatz von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
(11) Für jede Mahnung dürfen wir 10,- € berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens vorbehalten.
(12) Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber an. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
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§ 7 Lieferfrist, Teillieferungen, Mengenabweichungen
(1) Fristen und Termine gelten nur annähernd, wenn sie nicht in unserem Bestätigungsschreiben ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Festtermine. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Kunden beizubringender Unterlagen wie vom Kunden genehmigten Zeichnungen, Freigaben zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen, der Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien sowie der Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, z.B. die Leistung einer vereinbarten Anzahlung oder fälligen Zahlungen aus früheren Lieferungen.
(3) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Kunden als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Kunden liegen, nicht geliefert werden kann.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Kunde an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Haben wir bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Kunde vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat.
(5) Verzögert sich die Abnahme der Ware oder der Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzes beträgt der zu leistende Schadensersatz mindestens 15 % des Nettolieferpreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist sind wir berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit einer angemessenen, verlängerten Frist zu beliefern.
(6) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachlieferungsfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Kunde an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Haben wir bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Kunde vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunde selbst in Annahmeverzug befindet. Weitergehende Ansprüche des Kunden - insbesondere Schadensersatzansprüche auch für Folgeschäden - sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 13 nichts anderes bestimmt.
(7) Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
(8) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Kunden hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(9) Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen gilt die Abnahme – soweit eine solche vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist – binnen 10 Tagen nach Lieferung als erfolgt.
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§ 8 Gefahrübergang, Lieferung, Verpackung
(1) Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg.
(2) Unsere Lieferungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung ab Werk.
(3) Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
(4) Ist vereinbart, dass der Kunde das bereit gestellte Produkt abholt, geht die Gefahr seines zufälligen Untergangs und seiner zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ihm die Mitteilung zugeht, dass er es abholen kann.
(5) Vorbehaltlich des vorstehenden Abs. (4) geht die Gefahr in allen Fällen - einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme - auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Kunde über.
(6) Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
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§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunde zustehenden Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im so genannten Scheck-Wechsel-Verfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis die Regressgefahr aus den von uns zur Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, soweit uns die vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben.
(3) Der Kunde darf die Liefergegenstände und die aus ihnen gemäß vorstehend Abs. 2 hervorgegangenen Gegenstände (nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gemäß nachstehendem Absatz 4) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherheitsübereignung sind nicht gestattet.
(4) Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz der Vorbehaltsware entstandenen oder noch entstehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.
(5) Der Kunde ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware, zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware sowie zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung gemäß diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde. In diesem Fall hat der Kunde auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Kunden aufzudecken. Der Kunde ist verpflichtet, uns Name bzw. Firma seines Kunden und dessen Anschrift bei Widerruf der Einziehungsermächtigung bekannt zu geben.
(6) Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrages über das Vermögen des Kunden durch den Kunde oder einen Dritten oder bei Feststellung seiner Überschuldung.
(7) Wir sind in den Fällen des Absatzes (5) und (6) berechtigt, die Vorbehaltswaren nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist in Besitz zu nehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma des Schuldners der abgetretenen Forderung bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber den Kunden des Kunden aufzudecken.
(8) übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
(9) Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Kunde zu Lasten des letzteren.
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§ 10 Gewährleistung
(1) Vorbehaltlich des nachfolgenden § 11 haften wir für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
(2) Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als "garantiert" bezeichnet haben.
(3) Der Liefergegenstand ist bei Entgegennahme oder Erhalt vom Kunden auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich zu übersenden.
(4) Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Leistungserbringung – auch bezüglich eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung –, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb des in Abs. (7) genannten Gewährleistungszeitraumes, schriftlich zu rügen, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau.
(5) Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem unverzüglich dem jeweiligen Transportunternehmen bzw. Anlieferer gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem auf den Versendungsunterlagen, insbesondere dem Frachtbrief, veranlasst werden. Eine Kopie des Frachtbriefes ist uns in diesem Fall unverzüglich zuzuleiten. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus. Soweit Stückzahlmängel und Beschädigungen der Verpackung nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer bzw. Anlieferer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus.
(6) Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme für Materialprüfungen zu geben.
(7) Alle Mängelansprüche verjähren, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 24 Monaten nach Gefahrübergang. Keine Verjährungsbegrenzung findet statt, wenn die gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie im Falle des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch). Es gilt stattdessen die gesetzliche Verjährungsfrist.
(8) Für ersetzte oder reparierte Teile im Rahmen der Gewährleistung wird keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
(9) Sofern in diesem § 10 nichts anderes bestimmt ist, beschränkt sich unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn nachweislich das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen fortgefallen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zum nachfolgenden § 12. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns zurückzusenden.
(10) Der Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum.
(11) Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(12) Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.
(13) Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.
(14) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
(15) Keine Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Verschleiß und natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Baugrund, mechanische, chemische, elektrochemische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, die nicht den vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
(16) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.
(17) Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
(18) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
(19) Werden vom Kunden Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so wird, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler vorgenommen.
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§ 11 Sachmängel an der Software
Für Sachmängel an der Software gelten ergänzend zum vorstehenden § 10 die nachfolgenden Bedingungen. Im Falle des Widerspruchs haben die Bedingungen in diesem § 11 Vorrang.
(1) Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es nicht möglich ist, EDV-Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
(2) Der Hersteller leistet während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dafür Gewähr, dass die Software nicht mit Mängeln behaftet ist. Ein Mangel liegt vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt.
(3) Bei Vorliegen von solchen Mängeln ist der Hersteller nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung berechtigt. Gelingt es dem Hersteller während einer angemessenen Frist nicht, Mängel durch Nacherfüllung zu beseitigen oder zu umgehen, kann der Besteller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach seiner Wahl die Minderung der Lizenzgebühr verlangen oder vom Lizenzvertrag zurücktreten, falls damit dem Besteller eine vertragsgemäße Nutzung der Software nicht möglich ist.
(4) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht auf Minderung der Lizenzgebühr zu.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließende Regelungen über die Gewährleistung für die Software und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche aus.
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§ 12 Rücktritt, Unmöglichkeit der Vertragserfüllung
(1) Der Kunde kann - abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen - vom Vertrag durch schriftliche Erklärung auch zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrages vor Gefahrübergang gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar für den Kunden ohne Interesse ist - im übrigen kann er eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber uns sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 13 nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist.
(2) Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.
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§ 13 Haftung
(1) Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtgründen auch immer, nur,
a) soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.
 
(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
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§ 14 Export in die USA und Kanada
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, entweder selbst oder durch Dritte, unmittelbar oder mittelbar oder auf sonstige Weise unsere Produkte in die USA und/oder Kanada zu exportieren. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Kunden entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.
(2) Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus den USA und/oder Kanada infolge des vom Kunden verschuldeten Exportes in diese Länder gegen uns erhoben werden, auch wenn wir uns mit dem Export in diese Länder einverstanden erklärt haben.
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§ 15 Allgemeine Bedingungen für Service-Dienstleistungen
Für unsere Servicedienstleistungen einschließlich in unserem Leistungsumfang enthaltenen Montagen und Inbetriebnahmen gelten ergänzend folgende Bedingungen:
(1) Die Service-Leistungen werden nach Zeitaufwand abgerechnet zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise richten sich nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen für Service-Leistungen. Kosten für Material, Ersatzteile, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und dergleichen werden gesondert abgerechnet.
(2) Wartung umfasst die Instandhaltung der Geräte. Instandhaltung ist diejenige Leistung, die vorbeugend zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Funktion erforderlich ist.
(3) Reparatur umfasst die Instandsetzung der Geräte. Instandsetzung ist die Beseitigung eingetretener Störungen. Wird im Zuge von Wartungs- oder anderen vereinbarten Service-Leistungen erkannt, dass eine Reparatur notwendig ist, wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen und entscheidet dann darüber, ob die Reparatur durchgeführt werden soll. Lehnt der Kunde die vorgeschlagene Reparatur ab, so wird die vereinbarte Leistung durchgeführt, soweit dies unter den gegebenen Umständen möglich ist. Wir können für den durch die nicht durchgeführte Reparatur entstehenden Schaden an Personen oder Gütern nicht verantwortlich gemacht werden.
(4) Der Kunde bescheinigt unserem Servicepersonal die Arbeits-, Reise- und Wartezeiten sowie die erbrachte Leistung, das verbrauchte Material und die entstandenen Nebenkosten auf vom Servicepersonal vorgelegten Nachweisen. Wird eine Serviceleistung, für die ein Festpreis vereinbart ist, unterbrochen und haben wir diese Gründe nicht zu vertreten, dann werden die Mehrkosten nach unseren Sätzen zusätzlich abgerechnet. Verweigert der Kunde die Bescheinigung oder ist es unserem Personal aus anderen Gründen nicht möglich, die Bescheinigung zu erhalten, so wird die Abrechnung nach den von unserem Personal ausgefüllten Montagenachweisen vorgenommen.
(5) Im Auftrag nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführte Arbeiten, die wir ausführen, sind nach unseren Verrechnungssätzen zusätzlich zu vergüten. Das Gleiche gilt für Mehrkosten, die uns entstehen, wenn eine Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbrochen wird.
(6) Das Entgelt für Service-Leistungen, Ersatzteile und sonstigen Materialverbrauch ist nach Erhalt der betreffenden Rechnung ohne Abzug innerhalb 30 Tagen zahlbar. Zahlungen sind bar oder durch Überweisung, frei Zahlstelle von uns zu leisten. Eine Zahlung ist bewirkt, sobald wir über den Betrag endgültig verfügen können.
(7) Der Kunde ist zur Hilfeleistung bei der Durchführung der Arbeiten verpflichtet. Insbesondere muss er Heizung, Lüftung, Beleuchtung, Wasser und Energie einschließlich Anschlüssen sowie die notwendigen geeigneten Hilfskräfte bereitstellen, Angaben über die Lage verdeckt geführter Leitungen oder ähnlicher Anlagen machen und die notwendigen, trockenen, verschließbaren Räume für die Aufbewahrung von Werkzeugen sowie Aufenthaltsräume für das Montagepersonal bereitstellen. Außerdem muss er unser Personal so unterstützen, dass sie nach den Sicherheitsbestimmungen arbeiten können, für Tätigkeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die notwendigen Genehmigungen für die Einreise unseres Montagepersonals und etwa erforderliche Arbeitsgenehmigungen besorgen und muss ggf. auf wichtige Sicherheitsbestimmungen hinweisen.
(8) Leistungsfrist oder Leistungszeit sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung so bezeichnet sind.
(9) Wir kommen nicht in Verzug, solange die Wartungs- oder Servicearbeiten infolge von Umständen unterbleiben, die wir nicht zu vertreten haben.
(10) Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden entsteht, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert der Serviceleistung. Die Geltendmachung eines höheren bzw. niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
(11) Wir bleiben Eigentümer der Liefergegenstände bis zum Eingang aller Zahlungen. Bis zur vollständigen Bezahlung sind wir im Verzug des Kunden berechtigt, die eingebauten Teile wieder auszubauen.
(12) Mängel der Leistungen sind uns schriftlich mitzuteilen. Der Kunde trägt die Kosten dieser Anzeige.
(13) Sofern unsere Serviceleistungen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht unterliegen, findet vorstehend § 10 entsprechend Anwendung.
(14) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.
(15) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind (sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind):
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- unterlassene oder unzureichende Wartung
- fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte
- natürlicher Abnutzung
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
- ungeeignete Betriebsmittel
- chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
- mangelhaften Bauarbeiten
- ungeeigneter Baugrund.
 
(16) Der Kunde muss uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, alle nach unserem Ermessen notwendigen Ausbesserungen durchzuführen, sonst entfällt die Mangelhaftung.
(17) Im Rahmen unserer Gewährleistungspflicht werden die Kosten für das Ersatzteil inklusive Versand sowie Ein- und Ausbaukosten von uns getragen.
(18) Für das Ersatzteil und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für das gelieferte Gerät.
(19) Sobald wir dem Kunden die Beendigung der Montage angezeigt haben, ist der Kunde zur Abnahme der Montage verpflichtet. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Kunde trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.

Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

Der Kunde ist nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zur Benutzung der Anlage vor Abnahme berechtigt, die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.
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§ 16 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle ihnen vor oder bei Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich einzustufen sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang Dritter ausgeschlossen ist.
(2) Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) Wir verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten der Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Wir dürfen den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
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§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist 72379 Hechingen, Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunde gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
(5) Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
(6) Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann gleichfalls nur schriftlich abbedungen werden.
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Stand: Dezember 2008
CTS GmbH
Lotzenäcker 21
72379 Hechingen
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